Facebook, Twitter, Pinterest, Instagram etcetera
Social Media Plattformen sind nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen zu einem beliebten Instrument der Präsentation und Außendarstellung geworden. Bewegt man sich heute im World Wide Web oder auch in der realen Welt, kann man sich den allseits bekannten Icons der großen Social Media Plattformen kaum entziehen. Diese laden dazu ein, mit nur einem Klick das jeweilige Profil zu besuchen und mehr zu erfahren über die dahinterstehende Person oder das jeweilige Unternehmen und dessen Produkt. Im Bereich des Online- aber auch zunehmend des Offline-Marketings verwenden Unternehmen die Social Media Icons zur Unterstützung ihrer Werbekampagnen, um so ein noch größeren Personenkreis zu erreichen, mehr Informationen vermitteln zu können und Feedback zu erhalten.
Durch Einfügen oder Abdrucken der Icons in eine Website, ein Plakat oder einen Flyer stellt sich die Frage, ob dies ohne Weiteres rechtlich zulässig ist und darüber hinaus, welche Anforderungen hinsichtlich des Designs und der Verwendung der Icons bestehen. Es entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Verwender der Icons, diese graphisch in das Layout einzupassen, auf der einen und dem Interesse der Social Media-Plattform an Schutz und Wiedererkennung seines Logos, auf der anderen Seite.
„Brand Guidelines“ – Richtlinien zur Verwendung der Icons
Zwar haben Facebook und Co. ein großes Eigeninteresse daran, dass Personen und Unternehmen möglichst oft darauf hinweisen, „dass Sie auf Facebook sind“. Dies ist immerhin kostenlose Werbung und lockt noch mehr User auf die Plattformen. Dennoch haben sie klare Vorstellungen darüber, wie Ihre Icons auszusehen haben und wie diese verwendet werden sollen.
Insbesondere soll verhindert werden, dass durch die Verwendung der Icons ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft und suggeriert wird, die Plattform stehe hinter der jeweiligen Kampagne. Daher sind bei der Verwendung der Icons immer, neben dem gesetzlichen Markenschutz, die Nutzungsbedingungen, welche jedes Mitglied bei der Anmeldung akzeptieren muss, der betreffenden Social Media Plattformen zu beachten.
In den sogenannten „Brand Guidelines“, welche Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind, legen die Plattformen fest, welches Logo wie verwendet werden darf. Zudem bieten die meisten Plattformen in diesem Bereich die Möglichkeit, eine Genehmigung für die Verwendung „abweichender“ Logos zu beantragen.
In den Facebook Brand Resources heißt es beispielsweise, dass einzig die Verwendung des weißen „f“ auf Facebook-blauem Untergrund in rechteckiger Form zulässig ist. Modifizierungen des Designs und der Farbe bedürfen ausdrücklich der Genehmigung von Facebook. Insbesondere die Verwendung des ausgeschriebenen „Facebook“ wird hier untersagt.
Pinterest schreibt die Verwendung eines runden Designs vor und untersagt die rechteckige Gestaltung seines Logo, sowie die farbliche Veränderung des „P“ und des Untergrundes. Lediglich ein „dunkler“ Untergrund wird anstelle des roten durch die Nutzungsbedingungen zugelassen.
Ein unveränderter weißer Vogel auf quadratischen blauen Untergrund wird von Twitter in den Nutzungsbedingungen als einzig zu verwendendes Icon zugelassen.
Festzuhalten ist, dass die Plattformen genaue Vorstellungen der Verwendungen Ihrer Icons haben und darauf in ihren Nutzungsbedingungen Bezug nehmen. Sie gehen damit zum Teil über die Möglichkeiten, welche ihnen das Markenrecht an die Hand gibt, hinaus.
Urheberrechtlicher Schutz der Icons?
Zudem stellt sich die Frage, ob daneben ein urheberrechtlicher Schutz der Icons besteht, also ob es sich bei den Icons um Werke im Sinne des Urheberrechtes handelt. Gemäß des Urhebergesetzes würde ein urheberrechtlicher Schutz der Icons dann bestehen, wenn es sich um besonders individuelle, kreative und nicht nur alltägliche Werke handelt. Erforderlich ist eine persönlich, geistige Schöpfung über einem gewissen Maß, dass urheberrechtlicher Schutz entstehen kann. Dies ist von Fall zu Fall zu beurteilen.
Im Fall der Icons der bekannten Social Media-Plattformen, die überwiegend nur aus einfachen Textelementen bestehen, kann bezweifelt werden, dass hier ein urheberrechtlicher Schutz gegeben ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „kleinen Münze“ des Urheberrechtes, wodurch Werke geringer Gestaltungshöhe erfasst werden, dürfte sich im Zweifel keine andere Bewertung ergeben.
Fazit
Schaut man sich um, im Netz oder in der realen Welt, findet man unzählige Variationen der Logos der Social Media-Plattformen. Es kann dabei bezweifelt werden, dass in jedem Einzelfall zuvor eine Genehmigung bei der betreffenden Plattform eingeholt wurde. Ob und wieweit von Seiten der Plattformen gegen diese Verstöße ihrer Nutzungsbedingungen vorgegangen wird, ist fraglich. Um auf der sicheren Seite zu sein und Abmahnungen, einen Rechtsstreit oder gar die Sperrung durch die jeweilige Social Media-Plattform zu verhindern, sollte man sich an die Vorgaben durch die Brand Guidelines halten. In jedem Fall ist die Einholung einer Genehmigung durch die jeweilige Plattform zu empfehlen, wenn beabsichtigt ist, etwas am vorgeschriebenen Design der Icons zu verändern.
Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Mut – Von couragierten Kommunikatoren und cleveren Kampagnen. Das Heft können Sie hier bestellen.