Webseiten müssen sich künftig vorab die Zustimmung ihrer Nutzer einholen, wenn sie datenerfassende Plugins von sozialen Netzwerken einbinden wollen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) als höchstes Gericht der Europäischen Union anhand von Facebook-Buttons zum Teilen und Liken („Gefällt mir!“, Daumen hoch) entschieden – rund zehn Jahre nach deren Einführung.
Datenübertragung beginnt bereits beim Aufruf der Seite
Bereits durch das reine Aufrufen von Webseiten, die solche Plugins enthalten, werden Daten an die Betreiber der Social Networks übermittelt – selbst von Nutzern, die gar nicht beim entsprechenden Netzwerk eingeloggt oder registriert sind.
Der EuGH befand nun, die Webseitenbetreiber müssten ihre Nutzer darüber vorab informieren und ihre Zustimmung einholen. Dies könnte beispielweise durch Pop-up-Fenster bewerkstelligt werden.
Zwei-Klick-Lösung weiterhin gestattet
Erlaubt bleibt auch weiterhin, Buttons von Facebook und anderen sozialen Netzwerken wie etwa Pinterest oder Instagram mittels der sogenannten Zwei-Klick-Lösung anzuzeigen – so, wie es beispielsweise pressesprecher seit Jahren tut. Dabei werden zunächst keinerlei Nutzerdaten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übermittelt. Erst wenn Nutzer den zunächst ausgegrauten Button aktiviert, beginnt – ersichtlich durch einen entsprechenden Hinweis – die Datenübertragung.
Das EuGH-Urteil geht zurück auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2015 gegen den Onlinehändler Fashion ID, eine Tochter von Peek & Cloppenburg. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung DSVGO gilt erst seit Mai 2018. Sie steht mit dem jetzigen Urteil nicht in direktem Zusammenhang.
Das vollständige Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Facebook-Like-Button als PDF.