Wann Sie Fotos von Personen nutzen dürfen

Bildrechte

Gerade im kundennahen Umfeld, auf Marketingveranstaltungen oder auch im Vertrieb sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bildaufnahmen oft nicht geklärt – womit der Veranstalter sich auf dünnem Eis bewegt. Denn einfach so die Fotos eines Events auf dem Unternehmensblog oder der Facebookseite zu veröffentlichen, verstößt nicht nur gegen allgemeine Umgangsformen, sondern auch gegen das Persönlichkeitsrecht. Andererseits berufen sich viele Veranstalter auf den Grundsatz des sogenannten konkludenten Verhaltens, und das völlig zu Recht. Denn wer auf einem Event mitbekommt, dass er fotografiert wird, und nicht direkt widerspricht, stimmt der Veröffentlichung des Bildes indirekt zu. 

Konkludentes Verhalten ist kein Freibrief

Doch abgesehen von der Bilderschau auf der Eventpage im Nachgang halten sich die Verwendungsmöglichkeiten eines solchen Bildes in Grenzen. Es ist also nicht zulässig, ein Motiv, das auf der eigenen Feier fotografiert wurde, für kommerzielle Zwecke einzusetzen, beispielsweise für die Herstellung einer Broschüre. Denn eine solche werbliche Nutzung erfordert eine ausdrückliche und schriftliche Freigabe der abgebildeten Person – das Model-Release. Selbst der mit verschiedenen Fotos des Events gestaltete Flyer als Einladung für eine Folgeveranstaltung darf ohne Model-Release nicht verwendet werden. Auch die Nutzung eines solchen Bildes als Key Visual oder Headermotiv auf der Unternehmenswebsite ist nur zulässig, wenn die betroffene Person zustimmt.

Der Grat ist schmal, auf dem sich die Veranstalter bewegen, wenn sie die Fotos nutzen wollen. Und konkludentes Verhalten sollte grundsätzlich nicht vorausgesetzt werden – wenn auch auf einer PR-Veranstaltung davon auszugehen ist, dass die meisten nichts gegen eine veranstaltungsbezogene Veröffentlichung haben, so lässt sich das nicht per se auf andere Veranstaltungen übertragen. Häufig wissen Besucher oder Gäste nicht, dass sie durch fehlenden Widerspruch einer Veröffentlichung zum Beispiel auf Facebook zustimmen. Und wenn sie hinterher klagen, haben sie im Zweifel Recht. Das Recht am eigenen Bild liegt nämlich immer bei der abgebildeten Person oder dem Inhaber einer abgebildeten Marke. 

Foto: blend images/Hill Street Studios/Gifford Sun

Falls die Person den Fotografen bemerkt und nicht ablehnt, darf das Bild “konkludent” genutzt werden. Aber ist die Kenntnisnahme des Fotografen hier erkennbar? (c) blend images/Hill Street Studios/Gifford Sun

“Nur Beiwerk” ist ein zweifelhaftes Argument

Auch die sogenannte Beiwerk-Ausnahme ist mit Vorsicht zu genießen. Gemeint ist, dass die Abbildung einer Person oder Marke als Beiwerk zu einem Hauptmotiv kein Model-Release erforderlich macht – solange sich der Charakter des Bildes nicht wesentlich verändert, wenn man die Person oder das Objekt weglässt. Doch der Interpretationsraum ist derart groß, dass hier keine klare Grenze gezogen werden kann. Der einzig ratsame Tipp: Alles, was auf einem Motiv zu sehen ist, sollte vom jeweiligen Rechteinhaber eindeutig freigegeben werden.

Foto: WESTEND61

Einige Personen sind weder erkennbar noch relevanter Teil des Bildes, also Beiwerk. Bei einigen könnte es mehrere Meinungen geben. (c) WESTEND61

Voraussetzung für verantwortungsvolles Handeln in allen Bereichen ist also das rechtliche Grundverständnis. Jedes Bild berührt die Rechte der abgebildeten Person(en), einer Marke oder auch eines Gebäudes. Es darf also grundsätzlich kein Foto ohne eine entsprechende Einwilligung veröffentlicht werden – sofern kein Sonderfall vorliegt. Das gilt für Personenfotos gleichermaßen wie für Gebäude, Produkte oder Marken. 

Die wichtigsten Schutzrechte im Überblick:

  • Urheberrecht (Wer hat das Foto gemacht?)
  • Persönlichkeitsrecht (Wer ist darauf abgebildet?)
  • Markenrecht (Sind Marken zu erkennen?)
  • Schutzrechte für Kunstwerke, Gebäude, Geschmacksmuster  (Sind in irgendeiner Weise eindeutig identifizierbare, schöpferische Werke zu erkennen?)

 

Weitere Artikel