Wann sind verdeckte Recherchen erlaubt?

Rechtstipps

Am 8. Juli dieses Jahres traf das Oberlandesgericht Stuttgart die Entscheidung, dass der SWR eine Undercover-Doku weiterhin ausstrahlen darf – obwohl das Material rechtwidrig beschafft wurde. Ein verdeckter Reporter hatte sich im Jahr 2013 beim Autobauer Daimler als Fließbandkraft anstellen lassen und in diesem Zusammenhang die Unterbezahlung solcher Mitarbeiter enthüllt. 

Die Verwendung der Ergebnisse verdeckter Recherchen ist für Journalisten und Unternehmen rechtlich schwer einzuordnen. Während der SWR die genannte Reportage erneut zeigen darf, hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 24. Juli die Ausstrahlung einer Reportage untersagt, die mit eben diesen Mitteln erstellt wurde (beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig!). In diesem Fall hatten zwei Undercover-Journalistinnen aus dem „Team Wallraff“ Praktika in Großküchen deutscher Unternehmen angetreten, um dort vermeintliche hygienische Missstände aufzudecken.

Insgesamt liegt der Behandlung dieser Materie durch die Gerichte eine sehr einheitliche Rechtsprechung zu Grunde, die konsequent auf der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 1984, AZ: 1 BvR 272/81) aufbaut.

Der Pressekodex bestimmt in Ziffer 4.1: „Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit den Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar. Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichem Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.“ Damit regelt der Pressekodex im Wesentlichen das, was die Gerichte entscheiden. Zunächst ist zwischen der Beschaffung der Informationen und deren Verbreitung zu unterscheiden.

Das Recht am eigenen Wort und Bild

Wie einer natürlichen Person auch, steht einem Unternehmen ein (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht zu. Dies schützt seinen sozialen Geltungsbereich, insbesondere also seine Funktion als Arbeitgeber und Wirtschaftsunternehmen. Insoweit steht einem Unternehmen das Recht am eigenen Wort und am eigenen Bild ebenso wie einer natürlichen Person zu. Filmaufnahmen, die gegen den Willen eines Unternehmens in seiner räumlichen Sphäre, die seinem Hausrecht unterliegt und nicht frei zugänglich ist, angefertigt werden, sind ein Eingriff in das Hausrecht und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der betroffenen juristischen Person. Dies gilt erst recht, wenn der Zutritt erschlichen wird. Erhält also ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter Zutritt zu einem Unternehmen, spioniert dies tatsächlich aber aus, um die erlangten Informationen zu veröffentlichen, dann sind die Informationen, unter Verletzung des Haus- und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gewonnen und daher rechtswidrig erlangt.

Informationen im Wege der verdeckten Recherche zu beschaffen, ist regelmäßig rechtswidrig, sie dürfen nicht verbreitet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die Information für die öffentliche Meinungsbildung so wichtig ist, dass dies eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für die Rechtsordnung und den Betroffenen nach sich zieht. Das rechtswidrig erlangte Material öffentlich zu machen, kann also nur dann zulässig sein, wenn es Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, bei denen es sich um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, deren Aufdeckung von überragendem öffentlichen Interesse ist.

Die Gerichte wägen also das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung, das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit und das Presserecht sowie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gegeneinander ab. Der Umfang, in dem hierbei das Grundrecht des Journalisten aus Art. 5 GG zu berücksichtigen ist, wird im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt: Der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf und um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt. Zum anderen ist aber auch das Mittel der Informationsbeschaffung zu berücksichtigen.

Abwägung im Einzelfall

Bei der Abwägung fallen die Entscheidungen der Gerichte im Einzelnen je nach konkretem Sachverhalt unterschiedlich aus. Die Gerichte haben zu berücksichtigen, wie schwer das Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch die Recherche verletzt wurde: Wurden Geheimnisse ausgespäht oder wurde nur der Empfangsraum gefilmt? Welche Dauer hatte der Eingriff und wie wurde das gewonnene Material verarbeitet: Wurde über Wochen und Monate gefilmt oder nur kurz? Ist die Verbreitung des rechtswidrig gewonnenen Materials notwendig, um auf den verfolgten Missstand hinzuweisen? Wurde der zur Veröffentlichung bestimmte Beitrag journalistisch sorgfältig aufbereitet oder stellt er die Situation einseitig oder gar reißerisch dar? Wie stark ist das Interesse der Öffentlichkeit an dem Thema zu bewerten?

Diese komplexen Abwägungen führen im Einzelfall dazu, dass der vermeintlich selbe Sachverhalt unterschiedlich entschieden wird. Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Journalist als vermeintlicher Mitarbeiter verdeckt Recherchen über Tierversuche angestellt hat. Dem Journalisten wurde die Weitergabe des konkreten Filmmaterials untersagt, weil er selbst sich nicht an die „Regeln des geistigen Meinungskampfes“ gehalten habe (OLG Hamm, Urteil vom 27. Juli 2004, AZ: 3 U 116/04). Bezogen auf einen konkreten Film, der aus dem Material gefertigt wurde, hat das Gericht die Ausstrahlung untersagt, weil dieser so aufbereitet sei, dass er einen falschen Eindruck erwecke (OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2004, AZ: 3 U 77/04). Im gleichen Urteil hat es jedoch die Weiterverbreitung des Materials, das vom ZDF aufbereitet wurde, für zulässig erachtet, da hier auch die Gegenseite zu Wort komme und der Beitrag relativ ausgewogen sei.

In dem eingangs erwähnten Fall, in dem das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte, wurde die Ausstrahlung jedoch deswegen untersagt, weil der Beitrag nach Auffassung des Gerichts falsche Tatsachenbehauptungen enthielt. Die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist jedoch stets unzulässig, unabhängig von der Frage, wie die Informationen gewonnen wurden.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Storytelling – Marken machen ohne Märchen. Das Heft können Sie hier bestellen.

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