Streaming: Kleines Filmchen, schwerwiegende Folgen

Meerkat und Periscope

Der am höchsten dotierte Boxkampf aller Zeiten kostete den amerikanischen Pay-per-View-Fernsehzuschauer 99,99 US-­Dollar. Zuschauer vor Ort sorgten jedoch dafür, dass viele Menschen das sportliche Groß­ereignis kostenlos sehen konnten: Über Meer­kat und Periscope übertrugen sie den Kampf live in die ganze Welt. Alles, was sie dazu benötigten, waren ihre Mobiltelefone und eine App – Meerkat oder Periscope. Mit diesen Applikationen können die Nutzer Videos in Echtzeit an ein nahezu unbegrenzt großes Publikum senden. Einerseits hat Twitter 100 Millionen US-Dollar für Periscope gezahlt und es wurden zwölf Millionen US-Dollar an Venture Capital für die Entwicklung von Meerkat gesammelt. Andererseits werden durch den Einsatz dieser hochgelobten Applikationen – wie das Beispiel des Boxkampfs zeigt – massiv ­Rechte Anderer verletzt.

Für die rechtliche Bewertung des Einsatzes dieser Streaming-Dienste ist zunächst die konkrete Verwendung zu berücksichtigen. Schalke 04 hat zum Beispiel im April dieses Jahres damit begonnen, seine Pressekonferenzen live über Periscope zu übertragen. Interessant ist der Einsatz von Diensten wie Periscope oder Meerkat auch unter Marketing-Gesichtspunkten: Fröhliche Mitarbeiter auf Sommerfesten und Weihnachtsfeiern oder schlicht die Darstellung eines hellen und modernen Arbeitsplatzes mit ausgeglichenen Mitarbeitern können, in Echtzeit übertragen, relevante Marketingtools sein. Auch bei dieser – im Vergleich zu der Übertragung von Großereignissen eingeschränkten Nutzung der Dienste – sollten die rechtlichen Implikationen beachtet werden.

Recht am eigenen Bild

Sind in einem Film Menschen, seien es Mitarbeiter oder andere Personen, zu erkennen, ist Vorsicht geboten. Wird im Rahmen einer Übertragung durch einen Streaming-Dienst eine Person identifizierbar gezeigt, so wird damit ihr Bildnis öffentlich verbreitet oder zur Schau gestellt. Dies ist aber nur zulässig, wenn die betroffene Person zuvor hierzu eingewilligt hat (§ 23 KunstUrhG). Jeder darf selbst bestimmen, wann, wie und ob überhaupt sein Bildnis veröffentlicht wird. Das gilt natürlich auch für eine Verbreitung des Bildnisses über Meerkat und Periscope. Ist also eine Person in einem Stream individualisierbar, so muss vorher ihre Einwilligung eingeholt werden. Handelt es sich bei der Person um einen Mitarbeiter, so ist die Einwilligung grundsätzlich vor der Veröffentlichung schriftlich einzuholen (BAG, 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13). Ist auf einem Meerkat- oder Periscope-Film hingegen lediglich eine Menschenmenge abgebildet, aus der keine Person heraussticht und individuell erkennbar ist, ist die Verbreitung dieses Streams grundsätzlich zulässig.

Urheber- oder verwandte ­Schutzrechte

Beachtet werden sollte auch, ob (Kunst-)Werke im Laufe eines Streamings erkennbar werden. Unabhängig davon, ob es sich um Bilder, Skulpturen, Musik oder andere Werke handelt, gilt: Der Urheber eines Werks hat grundsätzlich die ausschließliche Befugnis, dieses zu verwerten. Erst wenn der Urheber einem Dritten das Recht zur Nutzung des Werks eingeräumt hat, kann dieser das Werk nutzen. Zur Nutzung gehört auch die „öffentliche Wiedergabe“ (§§ 15 Abs. 2, 19 a UrhG).

Die Übertragung eines Werkes via Meer­kat oder Periscope stellt eine solche „öffentliche Wiedergabe“ dar. Für die rechtmäßige Verbreitung wird also ein entsprechendes Nutzungsrecht benötigt. Das Urhebergesetz regelt von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen: (1) Kunstwerke, die sich bleibend auf öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, dürfen (noch) gezeigt werden (§ 59 UrhG). Hiervon nicht erfasst sind allerdings die zeitlich begrenzt installierten Kunstwerke (zum Beispiel der verhüllte Reichstag) oder Objekte, die in Museen ausgestellt sind. (2) Ferner dürfen Werke gezeigt werden, die im Rahmen der Übertragung lediglich als „unwesentliches Beiwerk“ sichtbar werden (§ 57 UrhG). Unwesentliches Beiwerk ist, was nicht der eigentliche Gegenstand der Wiedergabe ist, sondern lediglich quasi nebenbei sichtbar wird. Wird zum Beispiel in einem über Meerkat oder Periscope verbreiteten Film Musik hörbar, dann ist das unproblematisch, wenn diese nur am Rande „spielt“ und lediglich hörbar wird, weil sie untergeordnet zu der Hauptszene gehört. Wenn allerdings ein Musikstück der eigentliche Gegenstand des Films ist oder ein Musikstück gezielt unterlegt wird, um Stimmungen zu erzeugen, so ist vor seiner Verbreitung über Meerkat oder Periscope, die Einwilligung des Urhebers erforderlich beziehungsweise eine Gema-Lizenz einzuholen.

Öffentliche Wiedergabe von ­Großveranstaltungen

Und schließlich doch noch ein Wort zu den eingangs erwähnten Großveranstaltungen: Eine Aufnahme zum Beispiel eines Konzerts und deren öffentliche Wiedergabe über Meerkat oder Periscope ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich problematisch. Die Rechte an einem Konzert sind vielfältig: Der ausübende Künstler ist geschützt (§§ 73 ff UrhG) und hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und diese dann zu vervielfältigen (§ 77 UrhG). Dieses Recht wird er regelmäßig einem Dritten übertragen haben, der wiederum viel Geld dafür bezahlt hat. Diese Rechte sind schützenswert und dürfen nicht durch eine Übertragung aus dem Veranstaltungsort unterlaufen werden; sie werden aber durch eine öffentliche Verbreitung des Ereignisses über Periscope oder Meerkat verletzt. Bei Sportereignissen gilt jedenfalls, dass der Veranstalter des Ereignisses, das Recht zur deren Verwertung desselben innehat und nicht dulden muss, dass der wirtschaftliche Wert dieses Rechts dadurch zerstört wird, dass die Besucher das Ereignis live in die Welt übertragen.

Die von Twitter für Periscope bereitgestellten Nutzungsbedingungen sehen   vor, dass Nutzer, die gegen Urheberrechts-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte verstoßen, von der Nutzung ausgeschlossen werden könnten. Twitter behält sich auch das Recht vor, Inhalte, die eben diese Rechte verletzen, zu löschen. Eine Haftung übernimmt Twitter damit nicht; die liegt beim Nutzer und damit demjenigen, der rechtswidrige Inhalte verbreitet. Wer die Live-Streams nur konsumiert, begeht jedoch keine Rechtsverletzung.

Fazit

Zusammengefasst gilt damit: Wer Meerkat, Periscope und Co. nutzt, sollte darauf achten, die Einwilligung derjenigen zu haben, die in dem verbreiteten Film sicht- und erkennbar werden. Wer urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet, sollte die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt haben, es sei denn, sie tauchen nur am Rande auf und sind nicht Gegenstand der Veröffentlichung. Wer schließlich ein Großereignis übertragen möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er die Rechte Anderer damit regelmäßig verletzt.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Psychologie. Der Kommunikator und seine Rolle. Das Heft können Sie hier bestellen.