Worauf sollte man bei Hospitality-Events und VIP-Einladungen achten?

Das heikle Thema ­Gastlichkeit

Ob eine Plauderei auf der Stadiontribüne oder ein gemeinsames Getränk mit Geschäftspartnern in der VIP-Lounge: Aus PR- und Marketing-Sicht spricht vieles dafür, in Hospitality-Events zu investieren. Doch juristisch gibt es in diesem Bereich noch viele Unsicherheiten. Die Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Besteuerung und der Weitergabe sogenannter Hospitality-Pakete beziehungsweise VIP-Einladungen zu Sport- oder Kulturveranstaltungen sind für die Praxis noch immer bedeutend. Die juristischen Problemfelder liegen dabei nicht in den pedantischen, dafür aber nachvollziehbaren und klaren Kriterien des Steuerrechts. Diametral gegenüber steht ein im Tatbestand unscharfes, nahezu uferloses Korruptionsstrafrecht.

Steuerrecht: Werbungskosten ­geltend machen

Unternehmer und Unternehmen können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb anfallen, grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen (§ 4 Abs. 4 EStG). Dies gilt auch für Sponsoring und Hospitality.
Der Betriebsausgabenabzug ist durch Erlass geregelt, so dass bei Hospitality der Anteil für Eintrittskarten regelmäßig gar nicht, für Bewirtungsaufwand zu 70 Prozent und für Werbeleistungen zu 100 Prozent Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten sein können, wenn aus unternehmerischen Zwecken und mit unternehmerischer Motivation eingeladen worden ist. Dazu führt die Finanzverwaltung lapidar aus, dass die Mitnahme von Lebenspartnern oder Kindern gegen eine betriebliche Veranlassung spreche.

Beispiel 1
Bei einem Hospitality-Paket (Eintritt, Parkausweis, Bewirtung, keine sonstige Werbeleistung) für 250 Euro pro Person (ohne Umsatzsteuer) und Einladung von vier Personen ergibt sich folgende Aufteilung:

  • Gesamtbetrag: 1.000 Euro netto
  • davon Eintritt: 50 Prozent, also 500 Euro – kein steuerlicher Abzug
  • davon Bewirtung: 50 Prozent = 500 Euro – 70 Prozent Ausgabenabzug, also 350 Euro
  • Nicht steuerlich abzugsfähig sind damit insgesamt 650 Euro.

Beispiel 2
Logenpaket (acht Plätze) mit Eintritt, Parkausweis, Bewirtung, Banner- oder Bandenwerbung, Auslage von Flyern oder ähnlichem:

  • Gesamtpreis 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)
  • davon Eintritt: 30 Prozent = 3.000 Euro – nicht abzugsfähig, weil Einzelticket teurer als 35 Euro
  • davon Bewirtung: 30 Prozent = 3.000 Euro – abzugsfähig 70 Prozent = 2.100 Euro
  • davon Werbung: 40 Prozent = 4.000 Euro – voll abzugsfähig = 4.000 Euro
  • Gesamt steuerlicher Abzugsbetrag:
  • 6.100 Euro (netto)

Auch aus fiskalischer Sicht ist es zu akzeptieren, wenn sich Prominente zur Marken- und Imagepflege mit den werbetreibenden Unternehmen zeigen. Dadurch wird die Einladung von sogenannten VIPs aus Sport, Politik und Gesellschaft steuerlich gerechtfertigt.

Besteuerung auch für den Gast

Handelt es sich um Leistungen, die Unternehmer oder Unternehmen einander erbringen, steht der Fiskus auf dem Standpunkt, dass korrespondierend zum Ausgabenabzug des Gebers der Empfänger eine entsprechende Betriebseinnahme versteuern muss.

Bei höherwertigen Einladungen (Fußballweltmeisterschaft, Olympische Spiele, et cetera) entsteht so eine Steuerlast beim Empfänger von mehreren Hundert oder sogar Tausend Euro, von der er üblicherweise nichts weiß, da er den Preis der Einladung beziehungsweise des Geschenks nicht kennt.

Abhilfe hat hier § 37 b EStG geschaffen, der die Übernahme der Empfängerbesteuerung durch den Einladenden erlaubt – zum „Preis“ von 30 Prozent Pauschalsteuer. Dies bedeutet im Beispiel 1 eine Zahllast von 150 Euro (30 Prozent auf 500 Euro Eintritt) und im Beispiel 2 von 900 Euro (30 Prozent auf 3.000 Euro Eintritt).

Strafrecht: Vorsicht bei Einladungen

Das Strafrecht hat Beamte, Richter und Personen in öffentlichen Ämtern im besonderen Fokus. Diese sollen unabhängig und im Staatsinteresse handeln und sich nicht durch Geschenke und Gefälligkeiten „vom rechten Weg abbringen lassen“ (§§ 331 ff. StGB). Dies erinnert an den Fall des ehemaligen EnBW-Vorsitzenden Utz Claassen, der 2006 sechs Mitglieder der baden-württembergischen Landesregierung sowie einen Staatssekretär, die alle im Amt mit der EnBW in Kontakt standen, persönlich zu Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 eingeladen hatte. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es im Hinblick auf verbeamtete Entscheidungsträger bereits genügen kann, wenn mit diesen ein günstiges Klima geschaffen wird. Es muss keineswegs eine konkrete Diensthandlung zum Zeitpunkt der Einladung begehrt oder begünstigt werden.
Ein weiteres Problem ist, dass eine Vielzahl von Amtsträgern zugleich Repräsentanten von finanziell mitunter stark verwobenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind. Ein Minister eines Bundeslands, das den Bau einer Multifunktionshalle mit Landesbürgschaften unterstützt hat, ist im Sinne der Gesetze ein bestechungsfähiger Beamter. Auch ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der Aufsichtsrat der Stadtwerke oder Sparkasse ist, kann nicht ohne Risiko eingeladen werden.

Bestechungsverdacht liegt schnell vor

Daneben gibt es noch die Bestechlichkeit und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Schutzzweck ist die Lauterkeit, also Anständigkeit, des Wettbewerbs. Wettbewerber sollen sich darauf verlassen können, dass sie nach „objektiven, fairen“ Bedingungen miteinander konkurrieren. Unlauter soll auch die Einladung zu Sport- und Kulturveranstaltungen sein können.
Wer nach den dargestellten steuerlichen Anforderungen eine Einladung ausspricht, gerät damit automatisch in den Fokus der Staatsanwaltschaften, da zu befürchten ist, dass hinter der Einladung zugleich der Versuch einer unlauteren Bevorzugung des eigenen Unternehmens steht.

Nicht kapitulieren, transparent arbeiten

Das Merkmal der Heimlichkeit beziehungsweise fehlenden Transparenz ist ein wichtiges Indiz für eine Strafbarkeit im Rahmen des § 299 StGB. Klage Regeln, wer in welchem Umfang Einladungen aussprechen oder annehmen darf, sollten sowohl verschriftlicht als auch gelebt werden. Dann bleibt das gemeinsame VIP-Event – bei allen fiskalischen Einschränkungen – auch in Zukunft das, was es sein soll: Ein Vergnügen.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Liebe – Wie viel Passion braucht die Profession?. Das Heft können Sie hier bestellen.

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