Wem gehört, was ChatGPT und Co. erzeugen?

KI und Urheberrecht

Sind KI-generierte Inhalte geschützt? Diese Frage ist nicht neu, kann aber nun – mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung von ChatGPT und dank einiger Rechtsprechungen – annähernd beantwortet werden. Ein Überblick.

Sind KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt?

Nein. Jedenfalls nicht nach Einschätzung der allermeisten Juristen, wonach KI-generierte Inhalte nicht in den Anwendungsbereich des Urheberrechts fallen. Dieses Recht schützt nämlich nur das Ergebnis eines „menschlichen Schaffens“, was bei ChatGPT und Co. gerade nicht vorliegt.

Bestätigt hat diese Einschätzung im Februar dieses Jahres das Amtsgericht München. Es wies die Klage eines Designers ab, der per KI erzeugte Logos gegen eine Übernahme verteidigen wollte. Eine solche Datei sei keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts (§ 2, Abs. 2 UrhG). Auch ausführliche, mehrfach verfeinerte Prompts änderten daran nichts. Das Urheberrecht schütze nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit eines Menschen. Diese liege bei KI-erzeugten Werken gerade nicht vor.

Was heißt das für die professionelle Kommunikation?

Für die Kommunikationspraxis folgt daraus eine doppelte Konsequenz. Wer Kampagneninhalte vollständig von der KI erstellen lässt, muss sich zwar nicht um die Rechte an diesen Inhalten kümmern. Er kann jedoch im Gegenzug kein Exklusivrecht beanspruchen. Dritte dürfen die Inhalte grundsätzlich übernehmen, solange nicht andere Rechte betroffen sind, etwa Marken-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte.

Die KI-Inhalte sind im Regelfall also urheberrechtliches Freiwild und können von jedem ohne Nachfrage verwendet werden.

Was gibt es noch zu beachten?

So schutzlos eigener KI-Output oft ist, so wenig folgenlos ist die andere Richtung: Wo ein KI-System fremde geschützte Werke wiedergibt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Das stellte das erste deutsche Grundsatzurteil zur Ausgabeseite generativer KI klar.

Mit Urteil vom 11. November 2025 entschied das Landgericht München I, dass ein KI-Anbieter Urheberrechte verletzt, wenn sein Sprachmodell geschützte Songtexte speichert und auf Anfrage wiedergibt. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Gema gegen die Open-AI-Gruppe wegen insgesamt neun bekannter Liedtexte, darunter „Atemlos“ von Helene Fischer.


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Das Gericht unterschied zwei Vorgänge. Zum einen seien die Texte dauerhaft in den Modellparametern gespeichert, weil die langen Originaltexte auf einfache Eingaben hin nahezu wortgetreu ausgegeben würden. Ein Zufall sei damit ausgeschlossen, und diese Speicherung wertete die Kammer als unzulässige Vervielfältigung. Zum anderen sei auch die Ausgabe im Output eine Vervielfältigung und eine öffentliche Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG), weil die prägenden Elemente der Texte stets wiedererkennbar blieben.

Für eine solche „Memorisierung“ ist nach Auffassung des Gerichts der Anbieter verantwortlich, also OpenAI. Denn er wählt die Trainingsdaten aus und bestimmt die Architektur des Modells, und nicht der Nutzer, der lediglich eine schlichte Eingabe macht. Im Gema-Fall wurde der Anbieter von ChatGPT zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, eine Summe ist noch nicht beziffert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. OpenAI hat jedoch Berufung eingelegt.

Also haben Kommunikatoren nichts zu befürchten?

Das kommt darauf an. Für Unternehmen wie für Freiberufler ist bei der Verwendung von KI-Inhalten die Verteilung der Verantwortung entscheidend. Reproduziert ein KI-Ergebnis fremde Werke zu nah, haftet im Regelfall derjenige, der den Inhalt veröffentlicht, also das Unternehmen und nicht der KI-Anbieter. Es drohen Schadensersatzansprüche (§ 97 UrhG).

Dabei zeigt sich eine Asymmetrie. In München traf die Verantwortung den Anbieter, weil schon einfache Eingaben genügten, um gespeicherte Werke hervorzurufen. Sobald ein Unternehmen aber gezielt einen werk- oder stilnahen Output erzeugt, ihn übernimmt und veröffentlicht, verlagert sich das Risiko auf den Verwender. Dies geschieht allerdings nicht zufällig, sondern erfordert im Normalfall aufwändiges Prompting, so dass eine zufällige Haftung eher unwahrscheinlich ist. Entsprechende Gerichtsverfahren gibt es nicht.

Wie geht es weiter?

Eine endgültige Klärung der strittigen Rechtslage insbesondere hinsichtlich der Haftung der Anbieter dürfte Jahre dauern. Einstweilen gilt es, mit dem bestehenden fehlenden urheberrechtlichen Schutz von KI-Ergebnissen umzugehen. Hierzu gehört zum Beispiel auch eine Umstellung der eigenen Verträge, denn derartige Werke können nicht via Übertragung von Nutzungsrechten erworben werden, wie dies bisher bei menschlichen Werken der Fall war. Gleichwohl bieten die ersten Urteile auch keinen Anlass für einen Verzicht auf den Einsatz von KI.

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