Bundesregierung darf weiter auf Facebook aktiv sein

Behörden

Die Bundesregierung und die Bundesministerien betreiben eine Reihe von Facebook-Seiten. Der Account „Bundesregierung“ verzeichnet mehr als eine Million Follower. Das Bundesgesundheitsministerium steht bei etwa 760.000 Followern. Auf ihren Fanpages informiert die Regierung vor allem über aktuelle politische Aktivitäten. Für den Content auf den Seiten ist im Fall der Bundesregierung das Presse- und Informationsamt verantwortlich. Auch zahlreiche Behörden auf Landesebene und im kommunalen Bereich betreiben Seiten auf Facebook, um dort über sich und ihre Arbeit zu informieren. Social Media sind zu einem zentralen Element der Behördenkommunikation geworden.

Die Bundesregierung darf ihre „Facebook-Fanpage“ weiterbetreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2025 entschieden und damit den gegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) gerichteten Klagen des Bundes und von Meta (vormals „Facebook“) stattgegeben.

Die Auseinandersetzung entzündete sich bei Fragen rund um den Datenschutz. Beim Besuch einer „Fanpage“ können auf den Endgeräten der Nutzer sogenannte Cookies platziert werden. Der ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Ulrich Kelber (SPD), hatte dem Bundespresseamt im Jahr 2023 deshalb den Betrieb seiner Facebook-Seite („Fanpage“) wegen Gesetzesverstößen unter anderem gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) untersagt.

Der damalige Datenschutzbeauftragte und seine Nachfolgerin vertraten die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von Meta genutzten Cookie-Banners liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter Cookies vor. Nicht nur Meta, sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der „Fanpage“ seien gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen. Außerdem sei das Bundespresseamt gemeinsam mit Meta verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten. Gegen den an das Bundespresseamt gerichteten Bescheid hatten sich sowohl die Bundesregierung als auch Meta mit ihren Klagen gewandt, denen das Gericht nunmehr überwiegend stattgegeben hat.

Meta für Datenschutz verantwortlich

Die Begründung des Gerichts: Nicht das Bundespresseamt, sondern allein Meta sei zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von Cookies verpflichtet. Es bestehe kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der Cookies verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die Cookies könnten zwar bei Gelegenheit des Besuches einer „Fanpage“, ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen „Facebook-Seite“ platziert werden.

Auch nach der DSGVO seien Meta und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der Cookies erschöpfe sich in dem Betrieb der „Fanpage“. Insbesondere könne das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der Cookies und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründe nach Auffassung des Gerichts nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.

Regierungssprecher Stefan Kornelius begrüßte das Urteil. „Das Urteil bestätigt uns darin, an unserem Facebook-Auftritt als wichtigem Bestandteil unserer Öffentlichkeitsarbeit festzuhalten“. sagte er. Soziale Medien seien „für viele Menschen eine zentrale, teilweise die ausschließliche Informationsquelle“. Die aktuelle Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider prüft der „Zeit“ zufolge“ nach eigenen Angaben rechtliche Schritte gegen die Entscheidung. Eine Berufung vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster ist möglich.