Der Pressekodex gilt auch für journalistische Inhalte, die mithilfe von künstlicher Intelligenz entstanden sind. Das bekräftigte das Plenum des Presserats mit der folgenden Ergänzung der Präambel des Pressekodex: „Wer sich zur Einhaltung des Pressekodex verpflichtet, trägt die presseethische Verantwortung für alle redaktionellen Beiträge, unabhängig von der Art und Weise der Erstellung. Diese Verantwortung gilt auch für künstlich generierte Inhalte.“
Eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Texte hält der Presserat derzeit für nicht erforderlich. „Für die ethische Bewertung von Beschwerden spielt es keine Rolle, wer mit welchen Hilfsmitteln einen Beitrag erstellt hat. Die presseethische Verantwortung, zum Beispiel für die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht, liegt weiter uneingeschränkt bei den Redaktionen”, so der Sprecher des Presserats Manfred Protze.
Anders sehen die Vorgaben bei Bildern aus: Sind diese mithilfe von KI entstanden, müssen sie als Symbolbilder gekennzeichnet werden. „Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass künstlich generierte Bilder die Realität abbilden”, sagt Protze. Die Richtlinie 2.2, nach der symbolische Illustrationen als solche kenntlich zu machen sind, habe der Presserat bereits bei der Bewertung von Beschwerden in Bezug auf KI-generierte Bilder angewendet.