Das Online-Portal „Nius“ hat einen Anspruch auf Fortführung seiner Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Das folgt aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Der Beschluss sei unanfechtbar, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Zudem darf die BVG einzelne Äußerungen von „Nius“-Chefredakteur Julian Reichelt auch künftig nicht als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen. Die BVG hatte in einer Pressemitteilung am 5. Juni geschrieben: „Am 3. Juni veröffentlichte ein ‚Nius‘-Verantwortlicher auf Social Media ein neues Motiv, das nach Auffassung der BVG offensichtlich rechtswidrig ist.“ Gemeint war ein Posting von Reichelt auf X. Die BVG hatte ihren Werbevermarkter in diesem Zuge aufgefordert, die „Nius“-Werbekampagne mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Als Begründung hatten die Verkehrsbetriebe eine „Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media“ angeführt, „das den Eindruck erzeugt, es hinge in der Berliner U-Bahn, und das aus Sicht der BVG und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet.“ Zuvor hatte die BVG trotz Kritik an der Kampagne auf Instagram erklärt, dass sie als Anstalt des öffentlichen Rechts Werbetreibenden Flächen diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen müsse und sie nicht ablehnen dürfe, „nur weil wir den Absender oder dessen Werbung nicht gut finden“. Anlass für die Beendigung der Werbekampagne waren entsprechend nicht die ursprünglichen Motive, sondern ein späteres Posting Reichelts. Nach dem Urteil darf „Nius“ nun wieder auf BVG-Fahrzeugen wie Doppeldeckerbussen oder in den Innenräumen der U-Bahnen werben.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seiner Pressemitteilung darüber hinaus aus, dass es nach dem Start der Kampagne eine „intensive öffentliche Debatte“ gegeben habe und es „von dritter Seite zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören“, gekommen sei. „Ein mit Werbung der Antragstellerin versehener Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden hinweg von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt“, heißt es. Weiter: „Allein der Umstand, dass Dritte aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören könnten, rechtfertigt nicht den Ausschluss der Antragstellerin von der Werbeflächennutzung.“ Die BVG müsse in solchen Fällen Anzeige erstatten. Die Kündigung einer Werbekampagne rechtfertige das nicht.