Auch Sprecher haben ein Recht auf virtuelle Privatsphäre

Arbeitsrecht

Sie sind die „Erklärer“ der Unternehmensmarke, die Kommunikatoren von Unternehmenszielen, die Wording-Experten für schwierige Situationen, geben neuen Produkten ihren Charme oder wahlweise einen seriösen Anstrich: Pressesprecher, Social Media Manager, Unternehmensblogger – kurz: Markenbotschafter im World Wide Web. Sie pflegen ihre Kontakte und Netzwerke in den sozialen Medien und wissen dennoch oft nicht, was sie dabei rechtlich dürfen oder müssen und was nicht.

Erstaunlicherweise herrscht auch heute noch oft ein „legal Gap“ in den Köpfen der Leute, wenn es um Rechte und Pflichten in der virtuellen Welt geht. Die beruhigende Nachricht: Eigentlich ist alles fast genauso wie in der Offline-Welt. Aber bestimmte Fragen sind tatsächlich neu, und hier sollte jeder seine (arbeits-) rechtlichen Rechte und Pflichten kennen.

Kann sich beispielsweise der neu eingestellte Junior Press Relationship Manager weigern, ein eigenes Facebook-Profil anzulegen und hierüber die Unternehmensmarke zu  repräsentieren? Nun, die Antwort ist: Möglicherweise! Maßgeblich für das, was ein Arbeitnehmer als Arbeitsinhalt „abzuliefern“ hat, ist in erster Linie der Arbeitsvertrag. Doch auch dort kann ein Unternehmen nicht Aktivitäten zum Arbeitsinhalt machen, die gegen Rechte des Mitarbeiters verstoßen. Deswegen ist zu unterscheiden, ob der Neue zur sinnhaften  Ausübung seines Jobs tatsächlich einen personalisierten Account benötigt oder nicht. Die Leitfigur, der Pressesprecher, das Gesicht des Unternehmens wird sich heute kaum noch weigern können, seinen Namen mit der Marke auch im Social Web zu verknüpfen. Aber selbst er könnte unternehmensintern darauf bestehen, dass sein Account auch von anderen Mitarbeitern bedient wird.

Warum dies sinnvoll ist? Weil auf diese Weise eine lückenlose Überwachung der Online- und Offline-Aktivitäten erschwert wird. Denn auch ein Pressesprecher hat ein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeitssphäre. Konkret bedeutet dies, dass seine Persönlichkeitsrechte dann verletzt werden, wenn er zu einem gläsernen Mitarbeiter wird, der auf Schritt und Tritt eine Datenspur hinter sich herzieht. Das muss niemand akzeptieren.

Welche der vielen Kanäle gelten als eher privat?

Die Grenzziehung hängt von der Abwägung der Interessen des Unternehmens einerseits und den allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers andererseits ab – beispielsweise davon, welche herausgehobene Position der Betroffene beruflich ausfüllt. Aber selbst der Sprecher der Bundesregierung müsste nicht akzeptieren, dass man an einer achtstündigen Twitter-Pause seine Schlafenszeiten erkennen kann.

Ein Wort zur Unterscheidung von eher „privat“ ausgerichteten Netzwerken und denjenigen mit einem eindeutigen beruflichen Bezug: Facebook gilt in Rechtskreisen als eher privat angehauchtes Medium. Wenn also das Unternehmen bisher keine Facebook-Aktivitäten entfaltet hatte, wird es schwer sein, den plötzlichen Sinneswandel durchzusetzen, wenn der neue Mitarbeiter hiermit nicht rechnen musste. Das gilt umso mehr, je weniger ein Mitarbeiter überhaupt in externe Aktivitäten eingebunden ist. Soweit also keinerlei Bezug zur  eigentlichen beruflichen Tätigkeit existiert, ist man Markenbotschafter immer nur aus einem Grund: weil man es will – nicht weil man es muss.

Wer aber ein berufliches Profil, zum Beispiel bei Xing, hat, muss möglicherweise damit rechnen, dass ein Unternehmen hierauf Ansprüche erhebt. So geschehen im Fall einer IT-Projektmanagerin, die nach dem Weggang vom Unternehmen weiter ihre früher geknüpften Kontakte nutzte. Der ehemalige Arbeitgeber verlangte, sie müsse bestimmte Kontakte sofort einstellen, weil die Verwendung einem Verrat an Geschäftsgeheimnissen gleichkomme. Im Ergebnis hatte das Unternehmen mit diesem Verlangen vor dem Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg: Urteil vom 24.01.2013 – 29 Ga 2/13) keinen Erfolg – allerdings nur, weil es nicht nachweisen konnte, dass die Kontakte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit entstanden waren. Die Arbeitnehmerin hatte nach Ansicht des Gerichts das Xing-Profil nur zu ihrer privaten Kontaktpflege genutzt.

Kann mein Arbeitgeber mein Netzwerk beanspruchen?

Kann nun ein Unternehmen verlangen, dass man sein berufliches Netzwerk in den neuen Job „mitnimmt“ und dort zum Wohle des aktuellen Arbeitgebers weiternutzt? Und kann der Chef vielleicht sogar Anweisungen geben, wen man ab jetzt zu seinen Kontakten einlädt oder was man im Newsfeed postet?                                                                                

Die Unterscheidung zwischen beruflichem und privatem Profil hängt von einer Reihe Indizien ab, die in einer Gesamtschau ein bestimmtes Bild ergeben, aber nicht abschließend aufzulisten sind. Egal welches Social-Media-Tool genutzt wird: Die Anmeldung mit der beruflichen Mailadresse, das Einpflegen des Unternehmenslogos und vielleicht sogar die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind Hinweise, die den Anschein eines beruflichen Accounts nahelegen. Andererseits könnte auch, wenn das Profil ganz offensichtlich und fast ausschließlich für die Ausübung des aktuellen Jobs genutzt wird, die Anmeldung über eine private Mailadresse nicht mehr helfen, um es als privates Profil zu kennzeichnen.

Noch eklatanter wäre es, wenn selbiges Profil zeitaufwändig während der Arbeitszeit bespielt worden wäre. Hier ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass bei einem Jobwechsel der Arbeitgeber die Herausgabe des Accounts verlangen könnte. Datenschutzrechtlich hätte jedoch selbst dann der Arbeitnehmer noch das Recht, vorher seine privaten Daten zu entfernen. Und eine Dauerüberwachung selbst beruflicher Profile ist sowieso nicht erlaubt. 

Sicher ist zumindest, dass der Arbeitgeber nicht von den Arbeitnehmern verlangen darf, ein privates Profil beruflich zu nutzen. Wenn ein Unternehmen möchte, dass seine Markenbotschafter in einer bestimmten Social-Media-Sphäre umtriebig sind, muss das Unternehmen dieses Profil auch zur Verfügung stellen. Schlussendlich ist es dann ein Arbeitsmittel wie ein PC, ein Kugelschreiber oder ein geschäftliches Telefongerät. Wie weit die Preisgabe der Personendaten des Arbeitnehmers dabei gehen darf, hängt von der Jobbeschreibung ab. Das gilt übrigens auch für die Verwendung eines Profilbildes. Einer von zehn dem Pressesprecher zuarbeitenden Referenten hätte wohl Anspruch auf eine Pseudonymisierung des Profils (Avatar oder Ähnliches), wohingegen das Unternehmensgesicht selbst offen vor die Kamera treten muss. Aber das war früher auch nicht anders.

Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt!

Übrigens darf sich jeder Arbeitnehmer auch kritisch in den sozialen Medien über sein Unternehmen äußern. Zumindest auf der privaten Profilseite kann niemand etwas dagegen unternehmen, wenn die Aussagen sachlich bleiben und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verraten werden. Der Arbeitgeber dürfte es nicht einmal merken – er darf Arbeitnehmer nämlich gar nicht googeln und private Aktivitäten im Social Web verfolgen!

Selbstverständlich gibt es noch zahlreiche weitere interessante Fragen zur Nutzung von Social-Media-Profilen, auf die aus Platzgründen in diesem Beitrag nicht eingegangen werden kann. Zum Schluss jedoch noch ein Hinweis zur Arbeitserleichterung: Die vielen Fragen der Grenzziehung bei der Abwägung der Unternehmensinteressen und des Persönlichkeitsschutzes der Arbeitnehmer muss nicht zwingend jeder Einzelne selbst beantworten. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, kann dieser mit dem Arbeitgeber hierzu verbindliche Regelungen aufstellen – das schafft Rechtssicherheit.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe EHRLICHKEIT. Das Heft können Sie hier bestellen.

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